Das LG Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten zusammen wegen Diebstahls- und Raubdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der das Urteil mit der Sachrüge angreifende Angeklagte hat beim BGH beantragt, ihm für die Revisionsinstanz zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Pflichtverteidigerin zu bewilligen. Der BGH hat den Antrag abgelehnt.

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