Die Bestellung zum Pflichtverteidiger erstreckt sich auch auf das Adhäsionsverfahren, so dass eine gesonderte Beiordnung des Pflichtverteidigers im Wege der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt. (Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 27.7.2012 – 6 StR 307/21

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