StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 § 11 Abs. 8 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 6, Nr. 7, Abs. 6 S. 1 § 13 S. 1 Nr. 2e § 14 Abs. 2 Nr. 2; Anlage 4 zur FeV Nr. 8.3 9.3

Leitsatz

1. Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es – wie unmittelbar § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entnommen werden kann – auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an; der Beibringungsanordnung muss sich indes zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll.

2. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus; es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde.

OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 4.8.2021 – 5 MB 18/21

1 Hinweis:

Siehe auch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden in Fällen der Alkohol- oder Drogenproblematik, Rebler, SVR 2021, 326; ders., Gutachtenanforderung nach der FeV, NZV 2021, 240. Ausführlich zur Begutachtung zur Fahreignung: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2022, Anhang zu § 2 StVG.

zfs 12/2021, S. 720

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