Der Einsatz der allgemeinen Feststellungsklage führt schließlich auch zu einer nicht zu unterschätzenden Risikominimierung für den Geschädigten. Geht es nur um den Grund des Anspruchs, so kann das Prozessrisiko deutlich besser eingeschätzt werden, als wenn gleichzeitig Ansprüche auch der Höhe nach geltend gemacht werden. Ist der Kläger der Auffassung, dass der in Anspruch genommene Beklagte zu 100 % haftet, stellt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme aber heraus, dass man zu einer Unaufklärbarkeit gelangt, so wird der Kläger seinen Anspruch nur zu 50 % durchsetzen können mit der Folge, dass er letztlich 50 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben wird. Warum sollte ein Unfallgeschädigter an dieser Stelle bereits weitere Risiken, insbesondere Prozessrisiken in Kauf nehmen, wenn er gleichzeitig eine Bezifferung zur Höhe der jeweiligen Schadenpositionen vornimmt. Auch hier muss er gegebenenfalls mit Abzügen auch der Höhe nach rechnen mit der Folge, dass sich eine Verschiebung der Prozesskostenlast ergibt. Klagt er zugleich einen Entgeltschaden ein und darüber hinaus ein Schmerzensgeld und spricht ihm das Gericht auch hier der Höhe nach nicht sämtliche Beträge zu, verschiebt sich die Kostenlast sehr schnell hin zu 30:70 zu Lasten des Klägers. Warum sollte ein Unfallgeschädigter diese Risiken in Kauf nehmen? Hinzu kommt, dass der Unfallgeschädigte bzw. sein Rechtsanwalt naturgemäß auch eine Teilklage dergestalt erheben kann, dass festgestellt werden soll, dass der in Anspruch genommene Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung jedenfalls 50 % des dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Stellt sich dann im Rahmen eines Prozesses und nach Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens gegebenenfalls heraus, dass dem Unfallgeschädigten weitergehende Haftungsquoten zuzuerkennen sind, so kann die Klage erweitert werden.

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