Der BGH hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage in den letzten Jahrzehnten zunehmend auch mit Praktikabilitätsgesichtspunkten gerechtfertigt. So hat er in seiner Entscheidung vom 28.9.1999[31] Praktikabilitätsgesichtspunkte in den Vordergrund gestellt, wenn er ausführt, dass eine Feststellungsverurteilung zu einem Entgeltschaden mit Bindung an einen Tarifvertrag sinnvoller ist als eine Zahlungsverurteilung, die dann immer wieder der Abänderung bedarf. Die Praktikabilitätsgesichtspunkte standen sicherlich auch im Raum, wenn der BGH mit Urt. v. 19.4.2016[32] ausführt, dass der Kläger nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof wörtlich ausgeführt:

Zitat

"Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich ein Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadenentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann."[33]

Die vom BGH angesprochenen Praktikabilitätserwägungen spielen in der Praxis eine ausschlaggebende Rolle, warum der Verfasser der Auffassung ist, dass die allgemeine Feststellungsklage ein unentbehrliches Hilfsmittel in der Schadenregulierung ist.

Im Einzelnen:

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