1. Die Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen ist auch unter Berücksichtigung der Veränderungen im sog. Kommunikationsmarkt weiterhin in Höhe von 25,00 EUR angemessen.

2. Der Nachweis höherer Kosten im Einzelfall bleibt davon unberührt.

OLG Celle, Urt. v. 16.6.2021 – 14 U 152/20

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