Das AG hat den Betr. am 25.5.2020 wegen eines am 26.8.2019 fahrlässig begangenen Abstandsverstoßes zu einer Geldbuße von 320 EUR sowie einem Monat Fahrverbot mit Schonfrist verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. insbesondere, dass infolge der am 28.4.2020 in Kraft getretenen StVO-Novelle, durch die auch die BKatV neu gefasst werden sollte, keine Rechtsgrundlage mehr für die Verhängung eines Fahrverbotes bestehe. In der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 20.4.2020 fehle der erforderliche Hinweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sodass wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG die Neufassung der BKatV die Verhängung von Fahrverboten nicht mehr gestatte. Im Hinblick auf § 4 Abs. 3 OWiG verbiete sich die weitere Anwendung der BKatV in ihrer bisherigen Fassung, da sich die neue – nichtige – Regelung für den Betr. als günstiger darstelle. Das BayObLG hat die Rechtsbeschwerde des Betr. als unbegründet verworfen.

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