Dauer[15] führt aus: "Die Beschränkung der FE liegt vor, wenn die inhaltlich begrenzt wird. Sie kann z.B. auf einzelne Fahrzeugarten einer FE-Klasse (…) oder auf ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen technischen Einrichtungen begrenzt werden. Die Aufzählung in § 23 Abs. 2 FeV ist nicht abschließend ("insbesondere"). Der Ausnahmecharakter der Beschränkung gebietet eine enge Auslegung des Begriffs "Fz mit besonderen Einrichtungen" (…). Bei Nichtbeachtung der Beschränkung liegt Fahren ohne FE vor (…)."

Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung zur FE i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, durch die dem Inhaber ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt wird. Die FE wird dadurch nicht inhaltlich beschränkt (…). Nichtbeachten der Auflage ist eine Ordnungswidrigkeit. …“

Allerdings stellt Dauer dazu zur FE-Klasse AM 15 fest, dass für ihn ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt, sollte der Inhaber dieser Klasse vor Vollendung des 16. Lebensjahres in ein Bundesland fahren, das von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.[16] Er stellt aber auch in dem Beitrag fest: "… Da für den Betroffenen allerdings angesichts der irreführenden Angabe des Begriffs "Auflage" in § 10 Abs. 1 Nr. 1 rechte Spalte FeV und in Anlage 9 Buchst. B Abschnitt II Nr. 25 FeV nicht eindeutig erkennbar ist, ob es sich um eine Beschränkung der Fahrerlaubnis oder um eine Auflage zur Fahrerlaubnis handelt, dürfte die Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ausscheiden. …"

Müller[17] stellt fest: "Wird einem Kfz-Führer eine Beschränkung auferlegt, ist er dazu verpflichtet, entweder ein näher bestimmtes Kfz oder nur ein solches zu führen, welches mit bestimmten, näher beschriebenen technischen Einrichtungen ausgestattet ist. In Fällen einer Beschränkung ist der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht Inhaber der Rechte seiner erworbenen Fahrzeugklasse. Wird gegen eine Beschränkung verstoßen liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Wird gegen eine Auflage verstoßen (z.B. Nachtfahrverbot, Tragen einer Sehhilfe, eines Hörgeräts, Begrenzung auf eine Höchstgeschwindigkeit [der Verfasser: gemeint ist hier nicht die fahrzeugbezogene Beschränkung, sondern der Fahrer darf nicht schneller fahren, obwohl das Fahrzeug eine höhere durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit haben darf], Begrenzung auf vorgeschriebene Strecken), liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor." Kirchner[18] stellt fest: "Das Nichtbeachten einer persönlichen Auflage (z.B. Sehhilfe, Einschränkung des räumlichen Bereichs, Geschwindigkeit) führt nicht zur Auflösung des ursprünglichen Verwaltungsaktes (mit Verweis auf u.a. BGHSt 32, 80 – siehe dazu FN 13 BGH, Beschl. v. 30.8.1983 – 4 StR 114/82 83)."

Im Kommentar Gesamtes Verkehrsrecht[19] wird dargestellt:

"Eine Auflage ist eine zusätzliche mit einem Vw-Akt verbundene selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung." Für die Fahrerlaubnis bedeutet dies: Es wird eine Fahrerlaubnis in vollem Umfang erteilt. Der Berechtigte muss lediglich im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis gewisse Dinge beachten. Die häufigste Auflage ist für die Verfasser beim Führen eines Kfz eine Brille zu tragen. Bei der Beschränkung stellen die Verfasser fest, dass diese die Fahrerlaubnis einengt. Es wird also keine volle Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur eine eingeschränkte. Wer somit den eingeschränkten Bereich überschreitet, fährt ohne Fahrerlaubnis.

Trésoret sieht es mit Einführung der FeV problematischer. Er stellt fest[20] : "Beispielhaft benennt § 23 Abs. 2 Satz 2 FeV zudem die Beschränkung auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung "insbesondere" ergibt. So kommt auch die Beschränkung bestimmter Fahrzeugarten einer Fahrerlaubnisklasse (§ 6 Abs. 1 Satz 3 FeV) in Betracht. Soweit Dauer hieraus unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 13.7.1978 ableiten will, dass in der Regel bei fahrzeugtechnischen Einschränkungen von einer Beschränkung, bei persönlichen Einschränkungen der Nutzung einer Fahrerlaubnis von einer Auflage auszugehen sein soll, kann diese Ansicht nicht geteilt werden. Diese Rechtsprechung erging zu § 12 Abs. 2 S. 2 StVZO a.F., der ausschließlich die Beschränkung der Fahrerlaubnis "auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen" gestattete. Demgegenüber sieht § 23 Abs. 2 S. 2 FeV die dort genannten Beschränkungen ausweislich des Wortlauts der Norm als – nicht abschließende – Beispiele für zulässige Beschränkungen der Fahrerlaubnis vor."

In der von ihm zitierten Entscheidung des VG Würzburg[21] ging es um eine Person, der die FE-Klassen A, A18 (gemeint wohl A2, Anm. Verfasser), A1, B, BE, CE79, C1, C1E, L und M erteilt waren. Nach einem Unfall war die Person querschnittsgelähmt und die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihr alle FE-Klassen bis auf die Klasse B. Das Gericht führte u.a. aus:

"Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist eine teilw...

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