Die Fahrerlaubnisverordnung, die seit 1.1.1999 in Kraft ist, löste die entsprechenden Bestimmungen aus der StVZO ab. So war in § 12 StVZO a.F., Einschränkung der Fahrerlaubnis, zu lesen:

"(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens, (…) fordern."

(2) Ergeben der Bericht der zuständigen Behörde, (…), dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen anordnen.“

In § 23 FeV ist die Formulierung nun eine etwas andere: Formuliert wird, dass die Beschränkung sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken kann.

Mit Einführung der FeV wurde in der BR-Drucksache zu § 23 FeV bezüglich Auflagen und Beschränkungen nichts ausgeführt, aus dem zu entnehmen ist, warum nun eine etwas andere Formulierung gewählt wurde. Zu Eintragungen im Führerschein, § 25 FeV, wurde ausgeführt, dass man sich an die Schlüsselzahlen der Richtlinie zu halten hat.

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