Hier soll eine kleine Auflistung von Bestimmungen erfolgen, in denen die Begriffe Auflage und Beschränkung genannt sind.

In § 3 FeV, der die Einschränkung und Entziehung der Zulassung erörtert, wird in S. 1 gefordert: "Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen." Dabei wird in Absatz 2 auf die Bestimmungen der §§ 1114 FeV hingewiesen.
In § 10 FeV, der Ausführungen zum Mindestalter enthält, werden zu vielen Fahrerlaubnisklassen in einer eigenen Spalte zu den einzelnen FE-Klassen Auflagen aufgezählt.
§ 11 FeV, der sich insgesamt mit der Eignung bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis beschäftigt, stellt in Abs. 2 klar, dass beim bekannt werden von Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen kann.
§ 12 FeV behandelt das Sehvermögen. Auch dort wird der Fahrerlaubnisbehörde in Abs. 8 die Möglichkeit eingeräumt, zur Entscheidung über Auflagen und Beschränkungen ein entsprechendes Gutachten anzuordnen. Ähnliche Möglichkeiten beinhalten die §§ 13 FeV (Eignungszweifel bei Alkoholproblematik) und 14 FeV (Eignungszweifel im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel).
Die letztendliche Möglichkeit, die Fahrerlaubnis mit Auflagen oder Beschränkungen zu versehen, ergibt sich für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis nach § 23 Abs. 2 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen, wenn der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Gemäß § 25 FeV, der die Ausfertigung eines Führerscheins behandelt, sind nach Abs. 3 bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere aufgrund von Beschränkungen und Auflagen, die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.
In § 28 Abs. 1 S. 2 FeV wird dargelegt, dass Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis auch im Inland zu beachten sind. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. So ähnlich auch formuliert in § 29 Abs. 1 FeV, wonach Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis auch im Inland zu beachten sind.
In § 46 FeV, der sich an Inhaber einer Fahrerlaubnis richtet, wird in Abs. 2 formuliert: "Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung."

In § 47 FeV, der die Verfahrensregelungen beinhaltet, wird ausgeführt:

"(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat."

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen (…) Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. …“

In § 48a Abs. 2 FeV, der sich mit dem begleiteten Fahren beschäftigt, ist dargestellt: "Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat."

Es sind noch einige weitere Bestimmungen zu find...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge