Die Idee zu diesem Beitrag hängt zusammen mit der Möglichkeit, die Fahrerlaubnisklasse AM schon ab einem Alter von 15 Jahren zu erteilen. Hierzu wurden § 6 StVG und § 10 FeV, sowie die Anlage 9 zur FeV ergänzt.[1] In § 6 wurde Abs. 5a StVG eingefügt.

Danach wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. "… Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. …" In § 10 der Fahrerlaubnisverordnung wurde zur Klasse AM formuliert:

"a) Mindestalter 16 Jahre; b) 15 Jahre in den Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben."

Bei den Auflagen wurde in der Tabelle eingefügt:

"Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgesehenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat."

Hier wurde, genau wie bei der Schlüssel-Nr. 195 der Anlage 9 der FeV, der Begriff Auflage verwendet: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.

[1] BR-Drucksache, 234/19.

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