Die Ausführungsvorschrift zu § 2 StVG ist über § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG die FeV. Unter Buchstabe c ist dabei genannt, dass über eine entsprechende Verordnung die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4, 7 und 8, dargestellt werden können. Hierzu sind in der Fahrerlaubnisverordnung einige Bestimmungen aufgeführt, die sich diesem Thema widmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge