"… Wie das LG zu Recht angenommen hat, ist die Bekl. insoweit wegen nach Eintritt des Versicherungsfalles begangener Obliegenheitsverletzungen des Kl. von ihrer Leistungspflicht freigeworden. Ohnehin kann auch nicht festgestellt werden, dass der dem Kl. anlässlich des Versicherungsfalles entstandene Schaden die von der Bekl. bereits geleisteten Entschädigungsbeträge, die sich unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen und der erstinstanzlich zugesprochenen Beträge zuletzt auf 21.310,19 EUR belaufen, übersteigt."

[Mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen[1] ]

1. Wie das LG zutreffend annimmt, kann sich eine Leistungspflicht der Bekl. für den geltend gemachten Leitungswasserschaden hier nur aus dem seinerzeit zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag (…) ergeben, der auf der Grundlage der AWB das Leitungswasserrisiko mit einschloss und nach Maßgabe von A. § 1 Nr. 3 AWB (…) auch sog. “Nässeschäden', wie sie hier geltend gemacht werden, umfasste. Dass die am 18.2.2011 von der Mieterin des Kl. festgestellten Schäden auf einem vom Vertrag gedeckten Versicherungsfall beruhen, ist auf der Grundlage des übereinstimmenden Parteivorbringens nicht zweifelhaft. Voraussetzung hierfür ist, dass versicherte Sachen durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen, wobei das Leitungswasser insb. aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit fest verbundenen Schläuchen oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen ausgetreten sein muss (A. § 1 Nr. 3 Buchst. a und b AWB). Zu den Einrichtungen im vorgenannten Sinne zählen alle Anlagen, in denen Wasser fließt, ge- und verbraucht oder zu sonstigen Zwecken aufgenommen wird (…), mithin auch die hier – unstreitig – schadensursächlich gewesene Kaffeemaschine, die fest mit dem Leitungswassernetz verbunden war und aus der Leitungswasser infolge einer Undichtigkeit ausgetreten ist. Dieser Wasseraustritt war auch bestimmungswidrig, wobei, weil beides zutrifft, offen bleiben kann, ob für diese Beurteilung auf die subjektive und wirtschaftliche Bestimmung des Wassers durch den Versicherungsnehmer oder durch einen berechtigten Besitzer abzustellen ist (…) oder auf die objektive und technische Bestimmung der Rohre, Einrichtungen oder sonstigen Anlagen (…).

2. Zu Recht wendet die Bekl. aber ein, nicht zur Erstattung der (…) Kosten der Beseitigung von Nässeschäden an den abgehängten Decken des versicherten Anwesens verpflichtet zu sein. Insoweit ist die Bekl. gem. B. § 8 Nr. 3 AWB 2008 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG wegen vom Kl. nach Eintritt des Versicherungsfalles begangener Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei:

a) Der Kl. hat nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende vertragliche Obliegenheiten verletzt, indem er einerseits den Versicherungsfall der Bekl. verspätet anzeigte und andererseits schon zuvor umfangreiche Reparaturarbeiten, darunter die hier geltend gemachten Maßnahmen, vorgenommen und dadurch die Schadensstelle verändert hatte:

[Verletzung der Schadenanzeigeobliegenheit]

aa) Einen Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit hat das LG zutreffend darin gesehen, dass der Kl. der Bekl. den Versicherungsfall aus der Gebäudeversicherung erstmals mit Schreiben vom 3.2.2012 – knapp ein Jahr nach Kenntnis von dessen Eintritt – angezeigt hat. Das verstieß gegen B. § 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb AWB 2008, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen hat. “Unverzüglich' meint hier wie auch sonst im Zivilrecht, vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, “ohne schuldhaftes Zögern' (…) und bedeutet, dass die Anzeige zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (BGH NJW 2005, 1869); dieser Zeitraum wurde hier zweifellos – deutlich – überschritten. Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit wird auch nicht ausnahmsweise dadurch ausgeschlossen, dass die Bekl. anderweitig Kenntnis von den anzuzeigenden Umständen erlangt hätte. Zwar folgt aus § 30 Abs. 2 VVG, auf den der Kl. mit der Berufung erneut abhebt, dass sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, nach welcher er im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nicht zur Leistung verpflichtet ist, nicht berufen darf, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Insoweit trifft es auch zu, dass sich die Bekl. eine etwaige Kenntnis ihres Regulierungsbeauftragten, des Zeugen K., zurechnen lassen müsste, und zwar richtigerweise analog § 166 BGB und nicht nach § 70 VVG, der nur auf Versicherungsvertreter i.S.d. § 59 Abs. 2 VVG Anwendung findet (…). Allerdings erfordert § 30 Abs. 2 VVG eine positive anderweitige Kenntnis von den anzuzeigenden Tatsachen; eine Nachforschungspflicht des Versicherers besteht nicht (…), und diese posi...

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