Am 18.11.2019 fand in dem Musterfeststellungsverfahren (Az. 4 MK 1/18) des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. gegen die Volkswagen AG die zweite mündliche Verhandlung vor dem OLG Braunschweig statt. In dem Verfahren sollen die Grundlagen für Schadensersatzansprüche der Verbraucher wegen der in Fahrzeugen der Marken VW, VW Nutzfahrzeuge, Audi, Skoda und Seat verbauten Dieselmotoren der Baureihe EA189 mit einer Abschalteinrichtung sowie der Umfang etwaiger Schadensersatzansprüche geklärt werden. Der Senat erörterte die Feststellungsziele, die sich mit den vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüchen der Verbraucher auseinandersetzen. Der Kl. begründe eine solche Haftung damit, dass VW für die hergestellten Fahrzeuge die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt habe. Nach Einschätzung des Senats reiche dies für eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung von Volkswagen aber nicht aus. Ein besonderes Vertrauen der Verbraucher habe VW durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Anspruch genommen. Nach vorläufiger Auffassung gehe der Senat davon aus, dass die EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gültig seien. Schon aus diesem Grund seien auch die Kaufverträge zwischen den Verbrauchern und VW selbst nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Die hierauf gerichteten Feststellungsziele seien daher unbegründet. Zu einer Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder einer sonstigen unerlaubten Handlung positionierte sich der Senat noch nicht. Ein weiterer Termin soll noch bekanntgegeben werden. Bis zum 31.12.2019 sollen die Parteien mitteilen, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Über die erste mündliche Verhandlung wurde bereits im Oktober-Heft in zfs Aktuell berichtet (zfs 2019, 542).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 18.11.2019

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