Die Kl. hatte die Bekl. vor dem LG Hannover unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei begehrte die Kl. die Rückabwicklung verschiedener Fondsbeteiligungen, die Feststellung des Annahmeverzugs der Bekl., den Ersatz entgangener Anlagezinsen, die Feststellung der Pflicht der Bekl. zur Freistellung von allen Schäden und Nachteilen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Hintergrund dieses Freistellungsantrags war, dass der spätere Prozessbevollmächtigte der Kl. die Bekl. vorprozessual zur Zahlung aufgefordert hatte. Die Kl. hatte die Freistellung von der Zahlung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen verlangt. Hierzu hatte die Kl. eine "Vollmacht" vom 7.4.2014 vorgelegt, die ausdrücklich auch die "Prozessführung" umfasste. Ferner hat die Kl. ihren Anspruch auf den "Unbedingten Klageauftrag" vom 6.12.2014 gestützt. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Berufungssenat des OLG Celle hatte die Kl. erklärt, sie habe das Mandat ausdrücklich zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt.

Das LG Hannover hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG Celle das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Kl. teilweise geändert. Hinsichtlich der Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das OLG Celle die Berufung zurückgewiesen. Dies hat das OLG Celle damit begründet, die Kl. habe nicht hinreichend dargetan, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt habe.

Gegen die teilweise Stattgabe der Klage hat die Bekl. Revision eingelegt. Die Kl. hat ihrerseits im Umfang der Klageabweisung Anschlussrevision eingelegt. Auf die Revision der Bekl. hat der BGH das Berufungsurteil des OLG Celle im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Demgegenüber blieb die Anschlussrevision der Kl. ohne Erfolg. Dies gilt auch hinsichtlich des Antrags der Kl. auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten.

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