1. Ein nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO gebotener aber unterbliebener gerichtlicher Hinweis darauf, dass abweichend vom Bußgeldbescheid auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher statt fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes (hier: Mitnahme eines Kindes ohne Sicherung gem. §§ 21 Abs. 1a S. 1 StVO) in Betracht kommt, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.

2. Die prozessuale Tat umfasst auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren den einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Betr. den Bußgeldtatbestand verwirklicht haben soll. Verändert sich im Laufe eines Verfahrens das Geschehensbild, kommt es darauf an, ob die "Nämlichkeit der Tat" trotz der Abweichung noch gewahrt ist, was dann der Fall ist, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme im Vergleich zum Bußgeldbescheid eine andere Tatzeit ergibt (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.6.2006 – 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).

OLG Bamberg, Beschl. v. 19.6.2018 – 3 Ss OWi 728/18

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