Da in den Bauordnungen der Länder regelmäßig nichts anderes bestimmt ist, sind Bauherren, Haus- und Wohnungseigentümer bzw. Vermieter in der Pflicht, die Rauchwarnmelder zu installieren. Der Eigentümer (= ggf. Vermieter) muss also sicherstellen, dass der Rauchwarnmelderpflicht nachgekommen wird. Die hierdurch anfallenden Kosten sind auf die Mieter umlagefähig. Die Haftung für Schäden aus der Nichteinhaltung der Rauchwarnmelderpflicht trägt der Eigentümer der Wohnung. Die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und ggf. das zu beauftragende Fachunternehmen, das den Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder übernimmt, liegt grds. beim Vermieter.[8] Die Bündelung "in einer Hand" und die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät sollen ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Mieter haben den Einbau von einheitlichen Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden, wenn sie die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihnen ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.[9] Auch der Einbau fernwartbarer Rauchwarnmelder ist zu dulden.[10]

Wer sich in Wohnungseigentümergemeinschaften um Rauchwarnmelder kümmern muss, geht entweder aus der Teilungserklärung hervor oder muss per Gemeinschaftsbeschluss entschieden werden. Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht.[11] Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen dann im Gemeinschaftseigentum, da sie alle Bewohner des Gebäudes vor den Folgen giftiger Gase schützen sollen und somit die Sicherheit des Gebäudes erhöht wird (vgl. § 5 Abs. 2 WEG). Auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat der einzelne Wohnungseigentümer den Einbau zu dulden.[12]

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