ARB § 3b § 28 Abs. 3

Leitsatz

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung fällt unter den Rechtsschutz für Vertragsrecht im privaten Bereich, auch wenn der VN eine selbstständige Tätigkeit ausübt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2017 – 9 O 30/17

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Bekl. für die Kosten eines von dem Kl. angestrebten Prozesses zur Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Parteien sind mit einem Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 23.10.2003 verbunden, der den Tarif "Kompaktrechtsschutz für Selbstständige gem. § 28 ARB" umfasst. Dem Vertrag liegen die ARB 2000/2 1.0 (10.2002) zu Grunde. Der Vertrag sieht in Klausel 4 zu § 28 ARB eine zusätzliche Versicherungsmöglichkeit vor, wonach gegen Zahlung einer erhöhten Prämie nach Vereinbarung auch der Bereich des nicht privaten Vertragsrechts umfasst wäre. Diese zusätzliche Vereinbarung schlossen die Parteien nicht.

Der Kl. betrieb selbstständig eine Druckerei und unterhält bei der N. AG eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kl. teilte der N. AG mit, dass bei ihm eine Berufsunfähigkeit aufgrund einer Folgeerkrankung vorliege und forderte sie auf, die vertraglich vorgesehene Rente zu zahlen. Dies lehnte die N. AG mit der Begründung ab, eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Sie bot jedoch an, 50 % der Berufsunfähigkeitsrente aus Kulanz zu zahlen und dem Kl. die volle Beitragsfreiheit zu gewähren. Der Klagevertreter beantragte daraufhin bei der Bekl. eine Deckungszusage hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf volle Berufsunfähigkeitsrente. Dies lehnte die Bekl. mit der Begründung ab, die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen sei nicht von dem geschlossenen Rechtsschutzvertrag umfasst, da es sich hierbei um eine vertragsrechtliche Streitigkeit aus dem nicht privaten Bereich handele.

2 Aus den Gründen:

"… II. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Kl. fallen unter den Rechtsschutz für Vertragsrecht im privaten Bereich nach § 28 Abs. 3 ARB. Die Bekl. ist daher verpflichtet, dem Kl. Versicherungsschutz für die Durchsetzung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu gewähren."

§ 28 Abs. 1 ARB definiert den Bereich, für den im Rahmen des “Kompakt-Rechtsschutz für Selbstständige', welcher zwischen den Parteien unstreitig vereinbart ist, Rechtsschutz gewährt wird. Nach § 28 Abs. 1b ARB besteht nach diesem Vertrag auch Rechtsschutz für den VN im privaten Bereich, was nach § 28 Abs. 3 auch grds. den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst, wobei hinsichtlich der Definition auf § 2b ARB verwiesen wird, der wie folgt lautet: “Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, (…)'.

Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und deren Geltendmachung sind jedenfalls dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb vom Versicherungsschutz nach § 28 Abs. 3 ARB umfasst.

Die ARB unterscheiden zwischen dem Bereich der selbstständigen Tätigkeit des VN und seinem privaten Bereich. Maßgeblich für die Zuordnung der Interessenwahrnehmung zum selbstständigen Bereich ist, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Hierbei ist es nicht ausreichend, wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbstständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist. Auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus. (…).

Hinsichtlich der Zuordnung der Berufsunfähigkeitsversicherung führt das OLG Karlsruhe aus:

Entscheidend für den Senat ist, daß in der Berufsunfähigkeit nicht die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Berufes versichert ist, sondern immer auf den jeweils zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird. Wer als Selbstständiger eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, genießt auch dann Versicherungsschutz, wenn er später abhängig tätig ist und umgekehrt. Außerdem liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht notwendig bereits dann vor, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden kann; vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß auch zumutbare andere Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können. Diese Verweigerungstätigkeiten können aber auch bei einem Selbstständigen unter Umständen eine unselbstständige Tätigkeit sein. Auch im vorliegenden Fall stützt der Kl. seine Klage gegen die X-Versicherung darauf, daß er aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch nicht mehr als angestellter Gerbermeister tätig sein könne, was hingegen drei Jahre zuvor noch möglich gewesen wäre. Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit wird auch bei einem Selbstständigen durch eine Verschlechterung seines geistigen oder körperlichen Zustandes ausgelöst, also durch einen Umstand, der in die Pr...

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