Die Parteien streiten über den Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Der Kl. kaufte von der Bekl. das am 16.11.2016 übergebene Kfz. Ab Frühjahr 2017 rügte der Kl., dass sich das Verdeck nicht öffnen und schließen ließe. Die Bekl. nahm im Mai, Juni und Juli jeweils Untersuchungen und Reparaturversuche an dem Fahrzeug vor. Im Juli 2017 hatte der Kl. fortbestehende Schwierigkeiten mit dem Öfnen und Schließen des Verdecks. Die Bekl. untersuchte erneut den Schließmechanismus. Einen emeuten Reparaturversuch nahm sie nicht vor. Der Kl. hat im Wege des Rücktritts die Rükzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kfz verfolgt. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgt die Bekl. die Abweisung der Klage. Die Bekl. sieht eine Verletzung der Hinweisplicht und des rechtlichen Gehörs darin, dass sie erwartet habe, dass das LG Beweis erheben werde. Außerdem sei, wie schon von ihr in der ersten Instanz vorgetragen, zu vermuten, dass das Steuergerät defekt sei und dieser Mangel bei Übergabe des Fahrzeuges noch nicht vorgelegn habe. Weiterhin sei ein Abzug für Gebrauchsvorteile vorzunehmen und dem Rücktritt stehe entgegen, dass der Kl. den Fahrersitz zerstört habe.

Der Senat wies in seinem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht habe.

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