Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung auch dann, wenn das Mangelsymptom auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch noch auttritt und der Verkäufer nunmehr die Vermutung äußert, dass der Mangel mit einem nach Üergabe entstandenen Delekt an einem anderen Bauteil zusammenhängt.

OLG Bamberg, Beschl. v. 16.5.2018 – 3 U 54/19

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