Das LG Baden-Baden hat auf die Gegenvorstellung des Betr. den Beschluss der Kammer vom 10.9.2018 dahingehend abgeändert, dass die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen wird, die Daten derjenigen Messreihe, die den laut Bußgeldbescheid begangenen Verkehrsverstoß des Betr. erfasst hat, – ggf. in anonymisierter Form – der Verteidigung zugänglich zu machen.

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