"… Die von der Verteidigung angeführte Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 12.1.2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17, zfs 2018, 471), wonach es Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) sei, dass dem Betr. auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötige, zur Verfügung zu stellen seien, nötigt die Kammer trotz der damit verbundenen Erschwernisse für das Verfahren, ihre Entscheidung – mit der entsprechenden Kostenfolge (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO analog) – entsprechend dem Tenor abzuändern, da zu erwarten ist, dass das OLG Karlsruhe als zuständiges Rechtsbeschwerdegericht die genannte, explizit nur auf die Bedienungsanleitung eines Messgeräts bezogene Rechtsprechung angesichts deren allgemeiner Formulierung auch auf die Bereitstellung von Messdaten erstrecken wird. Dem Schutzinteresse der von der Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer kann durch Anonymisierung ihrer Daten Rechnung getragen werden. …"

Mitgeteilt von Alexander Gratz, Bous

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