Berufsrecht der Rechtsanwälte und anderer Berufsgeheimnisträger

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Am 9.11.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 3618). Das Gesetz enthält Änderungen der BRAO, der BNotO, der PAO, des StBerG, der WPO, des StGB und der StPO. Die für Rechtsanwälte und Patentanwälte bestehende Berufspflicht, Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wird in das Gesetz übernommen. Zudem werden Befugnisnormen in die Berufsordnungen eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Eine Zugangsgewährung im Rahmen dieser Befugnisnormen stellt dann für die Geheimnisträger kein unbefugtes Offenbaren i.S.v. § 203 StGB mehr dar. Um auch für Berufsgruppen, für deren Berufsausübungsrecht der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat, so weit wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen, sieht das Gesetz ferner eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 StGB vor. Durch die Änderungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Berufsgeheimnisträger in vielen Fällen auf die Mitwirkung fremder Dienstleister angewiesen sind, etwa bei der Einrichtung, dem Betrieb und der Anpassung von IT-Anlagen und die Berufsgeheimnisträger dem Risiko ausgesetzt sind, dass Dritte hierbei von geschützten Geheimnissen Kenntnis erhalten, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Befugnisnorm besteht oder eine Einwilligung des Berechtigten vorhanden ist.

Quelle: BR-Drucks 163/17

Verkehrsverwaltungsrecht

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Am 1.12.2017 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 20.10.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 3723). Durch die Verordnung soll die Anwendbarkeit diverser EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, die nur für typgenehmigte Fahrzeuge unmittelbar gelten, auf Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO und Änderungen nach § 19 StVZO erweitert werden. Zudem sollen die Voraussetzungen für Sanktionsvorschriften auf nationaler Ebene geschaffen werden, die durch die EG-Verordnung Nr. 595/2000 (Betrieb ohne Reagenz/AdBlue) gefordert sind.

Quelle: BR-Drucks 569/17

Luftverkehrsrecht

Haftung für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke (BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 30/15)

Mit Urteil vom 21.11.2017 hat der BGH entschieden, dass die Haftungsvorschrift des Art. 17 Abs. 1 MÜ, nach der der Luftfrachtführer Schadensersatz leisten muss, wenn ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird und sich der Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat, auch für einen Sturz auf der Fluggastbrücke gilt. Art. 17 Abs. 1 MÜ bezwecke den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und des Ein- und Aussteigens. Zum Einsteigevorgang gehöre jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke berge wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche bedingter Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die Gefährdungshaftung den Reisenden schützen wolle. Im entschiedenen Fall behauptet der Kläger, er sei auf der Fluggastbrücke infolge von Kondenswasserbildung auf einer feuchten Stelle ausgerutscht.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 185/2017 v. 21.11.2017

Kaufrecht

Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach PayPal-Käuferschutz (BGH, Urt. v. 22.11.2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16)

Mit Urteilen vom 22.11.2017 hat der BGH entschieden, dass der Anspruch des Käufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlösche, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto gutgeschrieben wird. Jedoch träfen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet werde, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 187/2017 v. 22.11.2017

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 12/2017, S. 662

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