Die Parteien streiten um Rechtsschutz für ein sozialgerichtliches Klageverfahren. Die Kl., ein mit Veranstaltungslogistik befasstes Unternehmen, unterhielt bei der Bekl. bis zum 1.10.2006 eine Versicherung über "Kompakt-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe", die "Sozialgerichts-Rechtsschutz" einschloss und der ARB 2000/Stand 1.4.2001 zugrunde lagen. Deren § 4 lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz"

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn …

b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird … “

Nachdem die DRV 2010 bei der Kl. eine Beitragsüberwachung durchgeführt hatte, setzte sie mit Bescheid v. 23.12.2011 gegen die Kl. für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2009 Nachforderungen zur Sozialversicherung (einschließlich Säumniszuschlägen) in Gesamthöhe von ca. 2,7 Mio. EUR fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Bescheid v. 26.4.2012, der Kl. zugestellt am 2.5.2012, zurück. Nachdem die Kl. beim SG mit Schriftsatz v. 4.6.2012 Klage gegen den Nachforderungsbescheid erhoben hatte, ersuchte sie die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben v. 6.6.2012 für das sozialgerichtliche Verfahren erster Instanz um eine Deckungszusage.

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