Der Kl. macht die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug gelten. Der klagende Verbraucher kaufte das sechs Jahre alte Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 181.000 Kilometern. Nach der Übergabe des Fahrzeuges zeigte er Mängel desselben, wie schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl an. Nachdem wiederholte Reparaturversuche der beklagten Händlerin aus der Sicht des Kl. nicht zu einer Behebung der gerügten Mängelsymptomatik führten, ließ er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Mit der Klage hat der Kl. die Rückzahlung des Kaufpreises, Nutzungsausfall für den Zeitraum des Werkstattaufenthaltes, die Werkstattkosten für den Austausch des Saugrohres und den Ersatz von Garagenunterstellkosten sowie die Feststellung des Annahmeverzuges geltend gemacht. Er hat behauptet, dass das Fahrzeug von Anfang an mangelhaft gewesen sei. Die Bekl. hat dies bestritten und weiterhin ausgeführt, die vom Kl. behaupteten Mangelsymptome beruhten auf dem üblichen Verschleiß durch Zusetzen des Rußpartikelfilters.

Das LG hat nach Einholung eines Gutachtens die Klage abgewiesen. Der Kl. habe nicht den Nachweis geführt, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Soweit bei Gefahrübergang die für die Mangelsymptome ursächliche Verstopfung des Rußpartikelfilters vorgelegen habe, sei dies als Verschleiß und nicht als haftungsbegründender Mangel zu bezeichnen.

Die Berufung des Kl. führte nach Beweisaufnahme zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung der Bekl.

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