Mit diesem Urteil wurde das nach Ansicht des Gerichts angemessene Schmerzensgeld aufgrund inadäquater, verzögerter Schadensregulierung um 25 % erhöht.

Wörtlich begründete das LG dies wie folgt:

"Der Beklagten zu 2) ist auch der Vorwurf inadäquater, verzögerter Schadensregulierung zu machen. Das Schmerzensgeld war daher um 25 %, somit um 28.750 EUR auf 143.750 EUR zu erhöhen."

Das Bestreiten seitens der Beklagten zu verschiedenen Schadenspositionen, etwa Verdienstausfall, Firmenwagen, Sachkosten, Fahrtkosten, Kreditkosten, erfüllt die Voraussetzungen für eine angemessene Erhöhung eines Schmerzensgeldes. Sie kann sich nicht darauf berufen, erst durch das streitgegenständliche Urteil könne geklärt werden, welche Kosten und Folgen unfallbedingt herrührten und zu ersetzen seien. Sie hat vielmehr grundlos dem Kläger seine ihm zustehende Entschädigung über lange Jahre in nicht nachvollziehbarer Weise verwehrt (OLG München, 24.7.2015 10 U 3313/13; Saarländisches OLG, 12.3.2015 4U 187/13; OLG Düsseldorf 12.8.2014 1-1 U 52/12).

Auf den Schadensfall vom 4.9.2004 hat die Beklagte zu 2) zunächst nur eine Zahlung in Höhe von etwa 21.500 EUR erbracht. Erst im Jahr 2016, also 12 Jahre nach dem Unfall, hat sie eine weitere Zahlung vorgenommen. Selbst unter Einbeziehung dieser zweiten Zahlung wird noch nicht einmal das Schmerzensgeld abgedeckt. Dabei musste der Beklagten zu 2) völlig klar sein, dass angesichts der vollständigen Einstandspflicht dem Kläger auch Verdienstausfall, Sachschäden, Haushaltsschäden zu erstatten sein würden. Seit etwa 11 Jahren wartet der Kläger auf Wiedergutmachung. Eine Zahlung in Höhe von 21.500 EUR auf die Dauer von ca. 11 Jahren ist als beschämend anzusehen und vergrößert das Leiden des Klägers gerade im Hinblick auf seine Versorgungspflichten gegenüber der Familie zusätzlich.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass seitens des Beklagten zu 1) im strafrechtlichen Verfahren eine Einlassung erfolgte, die zum einen die Schwere des Versagens bagatellisierte und Ansprüche des Klägers damit in Frage zu stellen geeignet war und zum anderen vom damaligen Sachverständigen als eindeutig falsch identifiziert werden konnte. Anstoßpunkte der Fahrzeuge auf die Leitplanken belegten dies; ein entgegenkommendes rotes Fahrzeug dürfte es wohl nicht gegeben haben. Der im Strafverfahren erfolgte Täter-Opfer-Ausgleich ist damit insgesamt nicht geeignet, Schmerzensgeld-Ansprüche des Klägers entscheidend zu schmälern. lm Gegenteil verlangt das frühere Leugnen ebenfalls eine besondere Wiedergutmachung und somit eine Erhöhung des Schmerzensgeldes.“

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