rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.307,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Ansprüche sowie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus dem Verkehrsunfall vom 02.03.2020 in Neuenhagen entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 307,63 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.05.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 40 Prozent und die Beklagte zu 60 Prozent zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 9080,21 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der dieser Klage zugrunde liegende Verkehrsunfall am 2.3.2020 ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin stand an einer roten Ampel auf der B1 in Neuenhagen Höhe Niederheidenstraße. Das Beklagtenfahrzeug fuhr auf das Heck des stehenden Pkws der Klägerin auf und schob dieses wiederum auf das davor befindliche Kfz. Die Klägerin verletzte sich infolge des Unfallgeschehens. Die Klägerin befand sich unstreitig bis einschließlich 3.5.2020 in ärztliche Behandlung. Sie war bis einschließlich 3.5.2020 krankgeschrieben. Die Beklagte zahlte an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 1000 EUR und Auslagen wie Behandlungskosten i.H.v. 1418,22 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Unfall eine HWS – Distorsion erlitten, deren Beschwerden über den 3.5.2020 hinaus bestanden hätten. So sei die Klägerin erneut vom 28.8.2020 bis einschließlich 6.9.2020 aufgrund der Folgen des Unfalles arbeitsunfähig gewesen. Die Klägerin befände sich noch heute wegen Beschwerden in Bereich der Halswirbelsäule in Behandlung. So leide die Klägerin neben lokalen Beschwerden im Nackenbereich noch unter Kribbelparästhesien im linken Arm. Es sei unfallbedingt zu einer Bandscheibenprotusion in den Etagen Halswirbelkanal 4 bis Halswirbelkanal 6 gekommen. Die Klägerin habe ständig Nacken – und Kopfschmerzen. Ihre Nackenmuskulatur sei dazu verspannt. Es sei insofern von einem Dauerschaden auszugehen, welcher auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sei. Sie leide darüber hinaus durch die Verspannungen an Schlafstörungen. Der Klägerin stünde ein Schmerzensgeld von mindestens 3000 EUR zu. Der Klägerin stünden darüber hinaus materieller Schadensersatz i.H.v. 1268,55 EUR zu (bezüglich der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Klageschrift Seite 7 ff. verwiesen). Der Klägerin stünde darüber hinaus einen Verdienstausfall i.H.v. 2772, 64 EUR zu. Ihr Durchschnittsverdienst läge bei 2836,54 EUR. Durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe sie die möglichen Feiertags und Nachtarbeitszuschläge nicht erhalten können, gerechnet auf 6 Monate (03 / 2020 – 08 / 2020) ergäbe dies einen Minderverdienst von monatlich 462,11 EUR.

Das Amtsgericht Strausberg hat die Sache mit Beschluss vom 23.03.2021 an das Landgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die bereits bezahlten 1.000,00 EUR hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, mindestens jedoch weitere 2.000,00 EUR, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2020,
  2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.307,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2020 zu bezahlen,
  3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.772,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen,
  4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Ansprüche sowie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus dem Verkehrsunfall vom 02.03.2020 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 307,63 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die Unfallschäden ab 3.5.2020 folgenlos ausgeheilt g...

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