In diesem Beschluss berücksichtigte die Kammer, dass der Beklagte im strafrechtlichen Verfahren die Schwere des Versagens bagatellisierte und versuchte, damit die Ansprüche des Klägers in Frage zu stellen, obwohl diese Einlassung vom Sachverständigen als eindeutig falsch identifiziert wurde. Dieses Leugnen und die Tatsache, dass der Kläger seit 11 Jahren auf Wiedergutmachung wartete bedürfte einer angemessenen Erhöhung des Schmerzensgeldes:

"Erhöhung wegen zögerlicher Erstattung mit Blick auf komplexes Bestreiten trotz klarer Haftung und eindeutiger Verletzungslage im Wesentlichen 10 %."

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