Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 41% und die Beklagte 59% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 507.375,02 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Mutter als Betreuerin, beansprucht von der Beklagten wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung die Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds.

Der am geborene, damals 17-jährige Kläger zog sich am im Rahmen eines Fußballspiels eine Verletzung an der Nase zu. Er wurde in das Klinikum der Beklagten in verbracht, wo eine Röntgenuntersuchung den Nachweis einer Nasenbeinfraktur erbrachte. Die Verletzung wurde zunächst gekühlt und mit Nasentropfen behandelt. Für den nächsten Tag wurde die Wiedervorstellung vereinbar.

Am … fand eine Untersuchung in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im Klinikum der Beklagten statt. Dem Kläger wurde eine Operation in Vollnarkose zur Versorgung der Nasenbeinfraktur empfohlen.

Am erfolgte der operative Eingriff im Klinikum der Beklagten. Während der Operation in Vollnarkose kam es zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung des Klägers. Grund dafür war ein fehlerhafter Anschluss der Schläuche am Beatmungsgerät. Ein Schlauch verband die Inspiration und die Exspiration des Beatmungsgeräts. Ein anderer Schlauch war mit beiden Enden am T-Verbindungsstück zum Tubus konnektiert, so dass der Kläger nicht mit Sauerstoff versorgt wurde.

Der Kläger erlitt infolge der Sauerstoffunterversorgung während der Operation eine schwere hypoxische Hirnschädigung. Er leidet seither unter einem apallischen Syndrom und einer spastischen Tetraparese. Zudem hat der Kläger sein Sprechvermögen nahezu vollständig verloren (Aphasie). Es bestehen weiterhin eine Schluckstörung (Dysphagie), eine chronische Gastroparese mit rezidivierendem Erbrechen sowie wiederkehrende Darmverschlusszustände (Subileus). Die Ernährung erfolgt über eine Magensonde. Der Kläger leidet zudem an einer posthypoxischen Epilepsie. Es besteht außerdem der Verdacht der kortikalen Blindheit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gesundheitszustands des Klägers wird auf den Arztbrief der Klinik vom (Anlage K4, Beiakte) Bezug genommen.

Nach der Operation wurde der Kläger zunächst weiter im Klinikum der Beklagten behandelt. Am erfolgte die Verlegung in eine Fachklinik für Neurologie und neurologische Rehabilitation in …. Am … wurde der Kläger in das Pflegezentrum in … verlegt. Vom … bis zum … befand sich der Kläger zur weiteren neurologischen Rehabilitation im … in …. Anschließend folgten ein weiterer Aufenthalt im Pflegezentrum in … und vom … bis zum in der Klinik in. In dieser Zeit wurde der Kläger vorübergehend im Klinikum in behandelt. Dort wurde die Trachealkanüle entfernt und das Tracheostoma operativ verschlossen. Seit dem … befindet sich der Kläger wieder in stationärer Pflege im Pflegezentrum in ….

Mit Bescheid vom … wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt.

Dem Haftpflichtversicherer der Beklagten lag spätestens im Juni eine am … gefertigte Stellungnahme der Ärzte und Pflegekräfte, die den Kläger während der Operation am … behandelt hatten, vor. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf die Anlage B3 (Beiakte) Bezug genommen. Am … leistete der Haftpflichtversicherer einen frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 50.000,00 EUR an den Kläger. Am … wies der Haftpflichtversicherer einen weiteren Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR an und am … eine weitere Zahlung über 30.000,00 EUR. Im August … wurden sodann weitere 100.000,00 EUR angewiesen und mit Schreiben vom … mitgeteilt, dass die Gesamtzahlung von 200.000,00 EUR als Vorschusszahlung auf das Schmerzensgeld anzusehen sei. Ebenfalls mit Schreiben vom gab der Haftpflichtversicherer für die Beklagte ein Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach ab (Anlage K6, Beiakte). Anfang des Jahres leistete der Haftpflichtversicherer zur Verrechnung auf das Schmerzensgeld einen weiteren Betrag in Höhe von 300.000,00 EUR. Zudem zahlte der Haftpflichtversicherer im Hinblick auf materielle Schäden des Klägers bislang einen Betrag von insgesamt 789.984,21 EUR. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden am … in Höhe von 6.012,48 EUR und am in Höhe von weiteren 4.462,50 EUR beglichen.

Der Kläger behauptet, der operative Eingriff am sei nicht indiziert gewesen, da die Nasenbeinfraktur konservativ hätte behandelt werden können. Jedenfalls hätte die Operation – wie vom Kläger gewünscht – mit ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge