1. Erteilt die Haftpflichtversicherung des beklagten Versicherungsnehmers Rechtsanwälten einen Prozessauftrag zur Verteidigung gegen eine Klage, obwohl der Bekl. selbst am Vortag Kenntnis von der Klagerücknahme erhalten hat, so sind die hierdurch veranlassten Anwaltskosten des Bekl. nicht erstattungsfähig.

2. Ob die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bereits daran scheitert, dass eine anwaltliche Tätigkeit nach Wirksamwerden der Klagerücknahme objektiv nicht notwendig ist (so BGH – III. ZS – zfs 2016, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2016, 186 [Hansens]), bleibt ausdrücklich offen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Beschl. v. 8.3.2017 – 17 W 13/17

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