1. Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Motorradschutzkleidung, insb. von Motorradstiefeln besteht nicht. Da auch nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum Zeitpunkt des Unfalls (2012) ein solches für die Erforderlichkeit von Schutzkleidung nicht bestand, ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Mitverschulden des bei dem Unfall verletzten Motorradfahrers.

2. Die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente setzt einen erheblichen Schweregrad der erlittenen Verletzung, wie schwere Hirnschäden, Querschnittslähmung, Erblindung, Taubheit, schwerste Kopfverletzungen, entstellende Narben oder den Verlust eines Gliedes oder Sinnesorgan voraus.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG München, Urt. v. 19.5.2017 – 10 U 4256/16

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