1. Die Regelung in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier: Nr. 10.3 AUB 2000), wonach der Vertrag durch den VN oder den VR durch Kündigung beendet werden kann, wenn der VR eine Leistung erbracht hat, ist dahin auszulegen, dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt.

2. Die Beweislast für das Maß der dauerhaften Invalidität bei einer innerhalb der Dreijahresfrist für die Nachbemessung verlangten Erstbemessung trägt der VN.

3. Die zu berücksichtigende Vorinvalidität muss nicht in dem betroffenen Körperteil selbst vorhanden sein.

(Leitsätze 2. und 3. der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 18.10.2017 – IV ZR 188/16

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge