Die Kl. verlangt eine Vollkaskoentschädigung i.H.v. 106.443,36 EUR wegen eines Unfallschadens vom 25.4.2013. Die Kl. unterhielt bei der Bekl. zum Unfallzeitpunkt eine Kraftfahrtversicherung. Danach gewährte die Bekl. der Kl. Versicherungsschutz unter anderem für die dem VN zugeteilten roten Kennzeichen zur ausschließlichen Verwendung von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten gem. den Bestimmungen des § 16 i.V.m. § 2 Ziff. 23–25 FZV für eigene Zwecke.

Am 24.4.2013 fuhr der Geschäftsführer der Kl. einen Pkw A, der noch nicht zugelassen war, aus einer Garage in der S-Straße hinaus und stieß nach wenigen Metern gegen eine Fabrikhalle der Firma V. Nach Aussage von Zeugen hielt der Pkw an der Kreuzung für ein paar Sekunden, fuhr dann plötzlich mit hoher Geschwindigkeit an und stieß mit einem so starken Aufprall gegen die der Einmündung gegenüberliegende Fabrikhalle, dass ein 1 × 2 m großes Loch in der Wand entstand. Nach dem Unfall stieg der Geschäftsführer der Kl. aus und verließ nach weniger als 3 Minuten die Unfallstelle, nachdem seine beiden Söhne erschienen waren. Einer seiner Söhne entfernte das Unfallfahrzeug. Als nach wenigen Minuten ein Mitarbeiter von V an der Schadenstelle eintraf, befand sich niemand mehr am Unfallort. Kurze Zeit später erschienen die beiden Söhne des Geschäftsführers des Kl., reinigten den Unfallort und erklärten einem Mitarbeiter von V, dass der Schaden bezahlt werde. Angaben zum Unfallhergang oder zum Fahrer des Unfallfahrzeugs verweigerten die Söhne. Außerdem gaben sie ein Kennzeichen an, welches nicht dem roten Kennzeichen … entsprach.

Als die Polizei mehr als eine halbe Stunde nach dem Unfall erschien und den Standort des Kfz in einer nahegelegenen Garage anhand einer Flüssigkeitsspur ermittelte, war an dem Unfallfahrzeug hinten das der Kl. zugewiesene rote Kennzeichen angeschraubt. Gegenüber der Polizei erklärte einer der Söhne des Geschäftsführers der Kl., er sei der Fahrer gewesen. Er legte den roten Fahrzeugschein und das nach § 16 FZV zu führenden Fahrzeugscheinheft vor, in dem lediglich er und nicht der Geschäftsführer der Kl. als Fahrer an diesem Tage eingetragen war.

Die Kl. hat behauptet, der Geschäftsführer, dem ein Defibriliator implantiert ist, habe Schmerzen und Luftnot verspürt und sich deshalb in ärztliche Untersuchung in die M-Klinik in L begeben. Beim Verlassen der Unfallstelle habe er seinen Sohn angewiesen, der Firma V Bescheid zu geben, dass der Schaden bezahlt werden solle.

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