[25] "… Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht vom EuGH wissen, ob Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 der RL 98/6 sowie Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der RL 2005/29 dahin auszulegen sind, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kfz vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen."

[26] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die RL 98/6 nach ihrem Art. 1 die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, regelt und dass dadurch für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden soll.

[27] Wie aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgeht, soll diese Richtlinie insoweit eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen.

[28] Um diese Einheitlichkeit und Transparenz der Preisinformation sicherzustellen, schreibt Art. 3 Abs. 1 der RL 98/6 vor, dass der Verkaufspreis aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, anzugeben ist, wobei dieser Verkaufspreis nach Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie als Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, definiert ist.

[29] Die Anwendbarkeit der RL 98/6 hinsichtlich bestimmter Aspekte von Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse genannt wird, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie.

[30] Zwar sieht diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises vor, jedoch kann eine Werbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der sowohl die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses als auch ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das an Privatkunden gerichtete “Angebot’ gültig bleibt, genannt sind, von einem solchen Verbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen, aufgefasst werden. In einem solchen Fall muss der so angegebene Preis den Anforderungen der Richtlinie 98/6 genügen.

[31] Insb. muss dieser Preis der Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses, das heißt sein Endpreis i.S.v. Art. 2 Buchst. a der RL 98/6 sein. Der Endpreis ermöglicht es dem Verbraucher, den in einer Werbung angegebenen Preis zu beurteilen und mit dem Preis anderer ähnlicher Erzeugnisse zu vergleichen und somit, gem. dem 6. Erwägungsgrund der RL 98/6, anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

[32] Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle in Rn 30 des vorliegenden Urt. genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

[33] Zwar hat der EuGH im Urt. Kommission/Belgien (EuGH, ECLI:EU: 2014:2064 = GRUR Int. 2014, 964 Rn 59), darauf hingewiesen, dass Gegenstand der RL 98/6 der Schutz der Verbraucher nicht bei der Angabe der Preise im Allgemeinen oder hinsichtlich der wirtschaftlichen Realität der Ankündigung von Preisermäßigungen ist, sondern bei der Preisangabe von Waren unter Bezugnahme auf unterschiedliche Maßeinheiten.

[34] Mit diesem Hinweis hat der EuGH jedoch lediglich das Vorbringen des Königreichs Belgien beantwortet, mit dem dargetan werden sollte, dass die belgische Regelung, nach der Ankündigungen von Preisermäßigungen bestimmte zeitliche Vorgaben erfüllen müssen, in den Geltungsbereich der RL 98/6 falle.

[35] Diese Frage unterscheidet sich aber offenkundig von der Frage, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, in der bestimmt werden soll, welche Bestandteile in die Angabe des Verkaufspreises i.S.v. Art. 2 Buchst. a der RL 98/6 aufzunehmen sind.

[36] Hinsichtlich dieser Bestandteile ist darauf hinzuweisen, dass der Verkaufspreis die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließen und darüber hinaus allgemein den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge darstellen muss.

[37] Als Endpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (vgl. entspr. EuGH, ECLI:EU:C:2014:2232 = EuZW 2014, 837 Rn 36 – Vueling).

[38] Verlangt der Händler, der das Erzeugnis verkauft, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung dieses Erzeugnisses vom Hersteller an diesen Händler trägt, und sind diese – im Übrigen feststehenden – Kosten infolgedessen obligatorisch vom Verbraucher zu tragen, stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises i.S.v. Art. 2 Buchst. a der RL 98/6 dar.

[39] Dies gilt insb., wenn sich der Verbraucher in Geschäftsräume des Händlers begibt, um ein Kfz in Besitz zu nehmen, das er bei diesem Händler gekauft hat und das in eine...

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