Nach der Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO sollte die Mandantschaft bereits ausdrücklich auf das Risiko einer späteren Regressforderung des VR hingewiesen werden, damit dem Mandanten spätere "Überraschungen" erspart bleiben und Letzterer nicht gegen seinen Rechtsanwalt den Vorwurf erhebt, ihn nicht umfassend belehrt und eine Einstellung im Strafprozess vorschnell akzeptiert zu haben. Angesichts der zu erwartenden Risiken muss mit dem Mandanten erörtert werden, ob eine Freispruchverteidigung vorzuziehen ist. Dies wäre etwa in dem Falle anzuraten, wenn noch Zeit vorhanden ist, ein technisches Privat-Sachverständigengutachten einholen zu lassen, welches zu dem Ergebnis kommt, dass die Kollision für den Beschuldigten nicht bemerkbar war. Erscheint ein Freispruch jedoch wenig wahrscheinlich oder zu riskant, bietet die Verfahrenseinstellung eine Reihe von Vorteilen, weshalb sie auch aus Beschuldigtensicht beliebt ist: keine Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, keine Eintragung im Führungszeugnis/Bundeszentralregister, keine Führerscheinmaßnahmen. Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen des VR ist – da dies auf einer Vertragsverletzung beruht – von der Verkehrsrechtsschutzversicherung umfasst.[30] Es handelt sich um verschiedene Rechtsangelegenheiten. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten nicht bereits im vorherigen Strafverfahren vertreten, sollte bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt werden. Wird der Anspruch seitens des VR vorgerichtlich geltend gemacht, sollte für den Mandanten auf die Vorlage von schriftlichen Belegen zur Schadenshöhe bestanden werden, die oft zunächst nicht beigefügt sind. Erfahrungsgemäß ist der VR im Hinblick auf die Zahlungsweise und die Regresshöhe insbesondere bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Mandanten verhandlungsbereit.

[30] § 3 II a) ARB 2012.

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