Hat der VN doppelt Obliegenheiten verletzt, etwa wegen der Alkoholisierung vor Eintritt des Versicherungsfalls und wegen der Unfallflucht nach dem Versicherungsfall, können beide Beträge, bis zu denen der VR Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.[23] Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls und diejenigen nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen eigenständig nebeneinander.[24] Die Obliegenheiten haben aber auch eine unterschiedliche Zielrichtung. Aufgrund zweier Obliegenheitsverletzungen kann der VR i.H.v. insgesamt 10.000 EUR leistungsfrei sein. Anderer Ansicht ist nur das OLG Nürnberg.[25] Es entschied, der VR könne vom VN nicht für jede Obliegenheitsverletzung jeweils 5.000 EUR verlangen.[26] Eine doppelte Sanktion wäre zudem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren.

[23] OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2015, 28; OLG Celle r + s 2014, 59; OLG Düsseldorf r + s 2004, 492; BGH NJW 2006, 147; LG Kaiserslautern NJOZ 2005, 2269; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.5.2010 – 2-14 O 370/09, ADAJUR Dok.Nr. 92228; Baumann, in Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl. 2015, Teil G, § 44 Rn 84.
[24] OLG Köln NJW-RR 2003, 249.
[25] NVersZ 2000, 588.
[26] In der Entscheidung des OLG Nürnberg ging es noch um 10.000 DM.

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