Das Interesse der Kfz-Haftpflichtversicherer (VR), beim Versicherungsnehmer (VN) zu regressieren, ist groß. In der Regel unternehmen sie konsequent den Versuch, den geleisteten Schadensersatz zurückzufordern. Die Versicherer fordern in der Praxis die Strafakte bei der Staatsanwaltschaft an und bejahen Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen, jedenfalls bei einer Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 oder § 153a StPO sehen viele Versicherer in der Einwilligung zur Einstellung gegen Geldauflage eine Art "Geständnis". Bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen § 142 StGB sehen sie in einem Regressprozess – zu Unrecht – einen "Selbstläufer".

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