Der Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Der Kl. fuhr mit seinem auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gedrosselten Motorroller auf der äußersten rechten von drei Richtungsfahrbahnen und begann eine Kreuzung in Geradeausfahrrichtung zu überqueren. Dabei passierte er die für ihn geltende Lichtzeichenanlage vor der Kreuzung ohne anzuhalten bei einem Wechsel von Rot-/Gelb- auf Grünlicht. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Bekl. zu 1) mit dem bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Sattelzug mit einer Gesamtlänge von ca. 19 Metern auf der Linksabbiegerspur und beabsichtigte nach links einzubiegen, wobei er die Fahrspur des Kl. queren musste. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Der Kl., der eine Vollbremsung durchgeführt hatte, geriet auf der nassen Fahrbahn in eine Schräglage und verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und stieß mit dem Unterfahrschutz des Sattelfahrzeuges zusammen. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, insb. den Verlust der Milz. Der Kl. hat den Bekl. auf Ersatz der an dem Motorroller und seiner Kleidung entstandenen Sachschäden sowie auf den Ersatz seines Verdienstausfalls, des Haushaltsführungsschadens und auf Schmerzensgeld sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. hinsichtlich künftiger immaterieller und materieller Schäden in Anspruch genommen.

Das LG hat nach Vernehmung eines Zeugen und eines mündlich erstatteten verkehrsanalytischen Gutachtens ein Grund- und Teilurteil erlassen, in dem es eine Mithaftungsquote des Kl. von 30 % zugrunde gelegt hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl., die – wie in der ersten Instanz zugrunde gelegt – wissen wollen, dass der Unfall für den Bekl. zu 1) unabwendbar gewesen sei, womit die Haftung der Bekl. entfalle. Nach dem Einfahren des Bekl. zu 1) in die Kreuzung sei der Kl. verpflichtet gewesen, dem Sattelzug die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Der Kl. habe durch sein leichtsinniges Verhalten die Kausalkette unterbrochen. Die Betriebsgefahr des instabilen Motorrollers sei zu gering bewertet worden.

Der Senat bestätigte nach mündlicher Ergänzung des erstinstanzlich erstatteten Gutachtens die angefochtene Entscheidung.

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