" … Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet, hinsichtlich des Hauptantrags hingegen unbegründet."

1. Zu Recht hat das LG einen Anspruch des Kl. auf weitere Versicherungsleistungen verneint. Die versicherungsvertragliche Haftung der Bekl. ist auf die im Versicherungsschein begrenzt und erstreckt sich nicht auf einen möglicherweise höheren aktuellen Wiederbeschaffungswert, § 1 Abs. 1 S. 1 VVG, § 4 Abs. 1 und 3 AVB.

a) Dabei kann dahinstehen, ob – wie der Kl. meint – der ursprüngliche Versicherungsvertrag im Jahr 2004 aufgrund des damaligen Angebotsschreibens der Generalagentur der Bekl. zunächst uneingeschränkt zum Wiederbeschaffungswert zustande kam oder ob der Kl. über die Begrenzung bereits damals vom Zeugen K ausdrücklich informiert worden war, wie es der Zeuge nach seinen Angaben seit 1993 “immer mit jedem Kunden’ getan haben will.

b) Denn die Parteien haben im Jahr 2014 ein neues Versicherungsverhältnis begründet, das das vorherige ersetzte. Anlässlich des letzten eingeholten Wertgutachtens stellte der Kl. 2014 einen Antrag auf eine neue Versicherung. In dem Antrag heißt es auf S. 4 unter “Tarifwechsel’ ausdrücklich, dass der bisherige Vertrag mit Annahme des neuen “erlischt’. Antragsgemäß erteilte die Bekl. den Versicherungsschein v. 4.9.2014, der als Versicherungsbeginn den 2.8.2014 auswies und auf S. 1 unter “Ersatzvertrag’ das Erlöschen der bisherigen Versicherung bestätigte.

Jedenfalls bei Abschluss dieses neuen Vertrags im Jahr 2014 gingen beide Parteien eindeutig davon aus, dass die Versicherungsleistung der Höhe nach auf die Versicherungssumme beschränkt bleibt und ein darüber hinaus gehender Wiederbeschaffungswert nicht versichert ist.

aa) Dieses Vertragsverständnis ergibt sich bereits aus dem eigenen Anschreiben des Kl. v. 26.8.2008, mit dem er auf Grundlage eines aktualisierten Wertgutachtens ausdrücklich “um Anpassung der Versicherungssumme’ bat. Da damit zwangsläufig eine entsprechende Erhöhung der von ihm zu zahlenden Prämien verbunden war, konnte das für den Kl. nur dann Sinn ergeben, wenn er davon ausging, dass die Versicherungsleistung auf den im Vertrag festgehalten Betrag begrenzt war und es bei Wertsteigerungen des Oldtimers einer Vertragsanpassung bedurfte. Wäre der Kl. hingegen der Auffassung gewesen, es sei stets der aktuelle Wiederbeschaffungswert versichert, hätte es weder einer Anpassung des Versicherungsschutzes noch der Zahlung höherer Prämien bedurft.

bb) Dasselbe gilt für die vom Kl. – unstreitig – unterschriebene Antwortkarte v. 29.8.2013. Dort kreuzte der Kl. an: “Ja, ich möchte die Versicherungssumme für meinen Oldtimer um 10 % anpassen. Der Versicherungsbeitrag erhöht sich entsprechend.’ Eine pauschale Erhöhung kam ersichtlich nur bei einer vertraglich auf eine feste Summe beschränkten Versicherungsleistung in Betracht. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, ergibt sich daraus im Übrigen, dass der Kl. auch das vorangegangene Anschreiben der Bekl. vom Juli 2013 erhalten und zur Kenntnis genommen haben muss, in dem die Bekl. ausdrücklich vor einer möglichen Unterversicherung gewarnt hatte. Denn angesichts der vom Zeugen K glaubhaft geschilderten Abläufe kann der Kl. die von ihm unterschriebene Antwortkarte nur auf diesem Weg erhalten haben.

cc) In diesen wechselseitigen Erklärungen kommt unmissverständlich ein Vertragsverständnis zum Ausdruck, wonach nur die jeweilige vertragliche Versicherungssumme abgedeckt sein soll und bei steigendem Wiederbeschaffungswert eine Unterversicherung eintritt. Dabei spielt keine Rolle, ob das frühere Versicherungsverhältnis – wie der Kl. geltend macht – eigentlich zum jeweils aktuellen Wiederbeschaffungswert bestand und das beiderseitige Vertragsverständnis damit möglicherweise im damaligen Zeitpunkt unzutreffend war. Denn jedenfalls war dieses Verständnis für den Kl. erkennbar Vertragsgrundlage des neuen Vertrags ab 2014 und ist damit für dessen Auslegung maßgeblich.

dd) Dass die Generalagentur der Bekl. im Rahmen des Vertragsschlusses 2014 erneut ein missverständliches Angebot über eine Versicherung zum “Wiederbeschaffungswert’ erstellt hätte (wie zuvor im Jahr 2004), behauptet der Kl. nicht.

Vielmehr ist der Kl. zunächst auch selbst von der Beschränkung ausgegangen. Im Rahmen der Diebstahlsanzeige gab er gegenüber der Polizei ausdrücklich an, der Oldtimer weise einen geschätzten Wert von 700.000 EUR auf, “versichert habe er das Fahrzeug jedoch nur für 360.000 EUR’.

Keine andere Vertragsauslegung ergibt sich auch aus der Internet-Werbung der Bekl., die ihre Oldtimer-Versicherung (früher) mit dem Slogan anpries: “Im Sinne Ihrer Leidenschaft: Versicherung zum Wiederbeschaffungswert’. Zum einen handelt es sich um eine allgemeine Werbung, die nicht zwingend Rückschlüsse auf den Umfang der jeweils im Einzelfall vereinbarten Versicherungsleistung erlaubt. Vor allem aber trägt auch der Kl. nicht vor, dass er den Neuabschluss im Jahr 2014 unter dem Einfluss dieser Werbung getätigt hat oder weshalb sie sonst für die Ve...

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