Das Überholverbot wird angeordnet durch aufgestellte Verbotsschilder, Zeichen 276, 277. Die Überholverbote gelten für den gesamten Überholvorgang, sind also nicht auf einzelne Phasen beschränkt.[39] Das Zeichen 277 verbietet Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen das Überholen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. Das Überholverbot beginnt an dem anordnenden Verbotszeichen 276, 277 und endet, wo es durch eines der Zeichen 280–282 aufgehoben wird. Die Zeichen gelten für das Links- und Rechtsüberholen.[40]

[39] König in: Hentschel/König/Dauer, § 5 StVO Rn 33.
[40] BayObLG DAR 1987, 94.

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