Der 1969 geborene Kl. litt seit Jahren an Nasenatmungsbehinderungen, chronischer Nasennebenhöhlenentzündung und einer beidseitigen Riechstörung. Er stellte sich in dem Krankenhaus der Bekl. zu 1) vor. Der Bekl. zu 2), der niedergelassener Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ist, war in dem Krankenhaus als Belegarzt tätig. Er empfahl dem Kl. eine Begradigung der Nasenscheidenwand.

Wie in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig ist, verstieß der Bekl. zu 2) bei der von ihm durchgeführten Operation gegen anerkannte Grundsätze der ärztlichen Kunst. Bei der Korrektur der Nasenscheidewandverbiegung, der Behandlung der unteren Nasenmuscheln und einem Eingriff im Bereich der Nasennebenhöhlen verletzte er die Schädelbasis im Bereich des Siebbeins und verursachte einen knöchernen Defekt von 1 × 2 cm sowie eine Gewebeverdrängung mit Blutung bis in die Hirnventrikel. Weiterhin wurden Riechfasern verletzt. Als Folge der Schädelbasisverletzung leidet der Kl. an einem mittelgradig ausgeprägten Frontalhirnsyndrom, das sich durch eine mittelgradige psychomotorische Verlangsamung, einer erheblichen Verminderung des Antriebs durch eine leichtgradige Depression, einer Affektminderung bis zu einer Affektnivellierung, eine räumliche Orientierungsstörung leichteren Grades, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Unentschlossenheit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, insb. im Hinblick auf Daueraufmerksamkeitsleistungen sowie Libidoverlust auszeichnete. Das fronto-orbitale Frontalhirnsyndrom korrelierte mit einem nachgewiesenen zerstörten Gehirnareal an der Frontobasis, das etwa 4–5 cm tief in das Gehirn bis zum Areal der ehemaligen intrazerebralen Blutung reichte.

Das LG hat den Bekl. zu 2) u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 75.000 EUR verurteilt.

Die Berufung des Kl., der eine Verurteilung des Bekl. zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500.000 EUR verfolgt hat, hatte i.H.v. 200.000 EUR Erfolg. Die Berufung des Bekl. zu 2), der ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR für ausreichend ansah, wurde zurückgewiesen.

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