Die ASt. wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A, B und C 1.

Mit Schreiben v. 16.3.2016 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die ASt. auf, ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen. Eine Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen war der Aufforderung nicht beigefügt. In der Folgezeit legte die ASt. das Gutachten nicht vor.

Mit streitgegenständlichem Bescheid v. 6.7.2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der ASt. die Fahrerlaubnis (Nr. 1), forderte sie zur Vorlage des Führerscheins oder alternativ zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins auf (Nr. 2), ordnete insoweit jeweils die sofortige Vollziehbarkeit an (Nr. 3) und drohte ein Zwangsgeld für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der in Nr. 2 des Bescheids formulierten Verpflichtung an (Nr. 4).

Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Bereits am 15.5.2015 stellte die ASt. bei der Fahrerlaubnisbehörde ein Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Ob diesem Antrag stattgegeben wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

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