" … Die Rechtsbeschwerde des Betr. war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zuzulassen, um das Urteil im Hinblick auf die Anwendung von § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG dahingehend zu überprüfen, ob die Verjährung wegen Abwesenheit eines Betr. mit einer Aufenthaltsermittlung durch die Bußgeldbehörde auch dann unterbrochen wird, wenn zu dieser Zeit das Verfahren noch eingestellt war oder auch dann, wenn zu dieser Zeit im Anschluss an eine Einstellung wegen der Abwesenheit des Betr. das Verfahren durch eine neue Ermittlungsmaßnahme gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 154 f. StPO wieder aufgenommen worden war. Darüber hinaus war zu prüfen, wann eine Beweisaufnahme der Sicherung von Beweisen dient, die die Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG nach vorheriger Einstellung ebenfalls unterbricht."

Der Zulassung steht § 80 Abs. 5 OWiG nicht entgegen, wonach sie nicht zur Überprüfung eines Verfahrenshindernisses erfolgen soll, das bereits vor Verkündung des angefochtenen Urteils eingetreten ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann nicht, wenn gerade das Eingreifen dieses Verfahrenshindernisses einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BGHSt 42, 283; OLG Hamburg NStZ RR 1999, 21; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn 24; Senge in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 80 Rn 60). Zur Entscheidung war die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, § 80a OWiG.

Ob nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG bei einem abwesenden Betr. bereits jede Aufenthaltsermittlung die Verjährung unterbricht oder ob dies nur bei einem – noch – eingestellten Verfahren der Fall ist, ist höchstrichterlich zuletzt durch das BayObLG in dem Beschl. v. 17.12.1981 (VRS 62, 288) entschieden worden. Das BayObLG hat seinerzeit ausgeführt, dass eine Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthalts eines Betr. die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG nur dann unterbricht, wenn das Verfahren noch eingestellt ist, nicht aber, wenn zwischenzeitlich die Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgt war (dem zustimmend Graf in: KK-OWiG a.a.O. § 33 Rn 56; Göhler/Gürtler a.a.O. § 33 Rn 27).

Dieser Rspr. schließt sich der Senat auch aus heutiger Sicht an. Entscheidend für diese Auslegung spricht der Wortlaut des Gesetzes in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG, der die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Maßnahme zur Aufenthaltsermittlung unmittelbar an die zuvor ergangene Einstellung des Verfahrens bindet. Ist ein Verfahren nicht (mehr) eingestellt, weil es durch eine Ermittlungsanordnung zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde, kann eine aufenthaltsermittelnde Maßnahme die Verjährung nicht unterbrechen (ebenso BayObLG a.a.O., KK-Graf a.a.O.). Allerdings kann nach einer Einstellung wegen Abwesenheit auch eine Ermittlungsanordnung zur Beweissicherung die Verjährung unterbrechen. Das Gesetz sieht in einer solchen Ermittlungsmaßnahme keine Wiederaufnahme des Verfahrens, sie soll lediglich die Möglichkeit einer Sicherung von Beweismitteln schaffen, die bei weiterem Zeitablauf verloren gehen könnten. Dass die Ermittlung einen solchen Zweck verfolgt, ist demnach Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Maßnahme. Ob ein solcher Fall vorliegt, ergibt sich jeweils aus dem Einzelfall (Beispiele bei KK-Graf, a.a.O. § 33 Rn 56 a.E.). Maßstab dafür ist die Gefahr eines Beweismittelverlustes bei weiterem Abwarten. Jedenfalls für die Identifizierung eines Betr. durch einen Vergleich seiner Person mit dem Messfoto besteht eine solche Gefahr in dem Zeitraum bis zur absoluten Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit regelmäßig nicht. Es mag Ausnahmen geben, dafür ist hier indessen nichts ersichtlich. Das Ermittlungsersuchen vom 3.3.2014 konnte demnach die Verjährung nicht unterbrechen.

Danach erfolgte hier die letzte Verjährungsunterbrechung mit der Einstellung des Verfahrens am 24.1.2014. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides am 22.7.2014 vergingen mehr als drei Monate, so dass gem. § 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Deshalb war das Verfahren gem. § 79 Abs. 3 OWiG, § 206a StPO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.“

Mitgeteilt vom 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Celle

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