" … Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Zwischen den Parteien Ist ein Versicherungsvertrag nach §§ 1 VVG, §§ 145 ff. BGB über den L des Kl. mit dem amtlichen Kennzeichen … mit dem Schadensfreiheitsrabatt der Schadensfreiheitskiasse 23 zustande gekommen, indem dieser das Formular der Bekl. unterschrieben an diese zurück gesandt hat."

Entgegen der Auffassung der Bekl. war dieses Formular aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nicht lediglich als invitatio, sondern bereits als konkretes annahmefähiges Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrags zu verstehen. Dieses Angebot hat der Kl. durch seine Unterschrift am 25.4.2014 angenommen, so dass der Vertrag zu diesem Zeitpunkt wirksam zu den dort festgehaltenen Konditionen zustande gekommen ist. Dieses enthielt nämlich sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile, hierbei insb. die relevante Einstufung in die Typklasse 23 einschließlich des präzise sich hieraus ergebenden Jahresbeitrages. Auch die im Formular verwendete Passage “Diese und die abzugebenden Einwilligungserklärungen sind Vertragsbestandteil und werden mit geleisteter Unterschrift wirksam‘ lassen aus objektiver Empfängersicht allein den Schluss zu, dass der Vertrag wie dort ausgeführt, bereits mit geleisteter Unterschrift des Kl. wirksam zustande kommt. Ebenso lässt sich die weitere Passage oberhalb der Unterschrift, wonach “Einverständnis erklärt wird, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt‘ objektiv allein so verstehen, dass der Vertrag nicht erst durch Übersendung des Versicherungsscheines, sondern bereits durch Unterschriftsleistung zustande kommt.

Doch selbst wenn man hierbei der Rechtsauffassung der Bekl. folgen würde, so bleibe es bei obigem Ergebnis: Auf die (nach dem Verständnis der Kl. vom Antrag des Kl.) abweichende Änderung der SFK im Versicherungsschein hat die Bekl. nicht durch einen auffälligen Hinweis i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 VVG hingewiesen, so dass der Vertrag nach § 5 Abs. 3 VVG als zu den Konditionen des Angebots und damit der SFK 23 geschlossen gilt.

Entgegen der Auffassung der Bekl. genügen deren Hinweise auf die Abweichungen in ihrem Versicherungsschein den Anforderungen des § 5 Abs. 2 VVG nicht. Zwar ist der Hinweis durch die Umrandung erfolgt, jedoch ist er nicht deutlich genug. So wird nicht klar, was sich genau geändert hat und welche Rechtsfolge sich daraus ergibt. Der konkrete Hinweis auf geänderte SFK und die sich hieraus konkret ergebenden (v.a. finanziellen) Konsequenzen ergibt sich erst bei gezielter Suche einige Seiten später in nicht exponierter Stelle.

Der Kl. hat gegen diese Abweichungen mit Schreiben v. 19.5.2014 fristgerecht und wirksam Widerspruch i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 VVG eingelegt, so dass die Inhaltsabweichung nicht als genehmigt, sondern der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrages (des Kl.) genehmigt gilt, vgl. § 5 Abs. 3 VVG. Auch wenn er dieses nicht ausdrücklich als “Widerspruch‘ bezeichnet hat, so ist der Inhalt unmissverständlich allein als solcher zu verstehen. Die Benennung der rechtlichen Bezeichnung braucht es nicht. … “

zfs 12/2015, S. 695 - 696

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge