Die Kl. beabsichtigte mit ihrer Familie das Skifahren zu erlernen. Sie begab sich in die Skischule des Bekl. und buchte für ihre Familie eine Unterrichtsstunde. Der bei dem Bekl. angestellte Skilehrer K führte die Kl. und ihre Familie auf die an diesem Tage vielbefahrene blaue Piste, die die Familie bis kurz vor der Talstation hinab fuhr und stehen blieb. Der Skilehrer wies die Kl. trotz von oben heranfahrender Skifahrer an, erneut loszufahren. Dieser Anweisung folgte die Kl. und startete. Nach wenigen Metern fuhr ihr ein von oben herannahender Skifahrer über die vorderen Ski. Die Kl. stürzte und erlitt eine Maisonneuve-Verletzung bei undislozierter proximaler Fibulafraktur und Syndemosenruptur des rechten Sprunggelenks. Dazu kamen Verletzungen des Tibiakopfes.

Die Kl. hat mit ihrer Klage die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 EUR und Feststellung der Ersatzpflicht des Bekl. aufgrund weiteren immateriellen Schadens aus dem Unfall sowie auf Freistellung der Kl. von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verfolgt. Hierzu behauptet sie, der Skilehrer habe sie gedrängt, trotz der von ihr geäußerten Bedenken wegen der sich von oben nähernden Skifahrer loszufahren und dazu geäußert, diese würden schon aufpassen. Nach dem Unfall habe er, nachdem sie ihn auf ihre Schmerzen im rechten Bein aufmerksam gemacht habe, unterlassen, den Skirettungsdienst zu benachrichtigen und sie aufgefordert, sie solle sich nicht "so anstellen". Das Verschulden des Skilehrers sieht die Kl. darin, dass er die erste Unterrichtsstunde auf einem stark befahrenen Hang durchgeführt habe. Damit habe er die Kl. Gefahren ausgesetzt, denen sie nicht gewachsen gewesen sei. Weiterhin habe der Skilehrer die Entfernung und Geschwindigkeit der sich von oben nähernden Skifahrer falsch eingeschätzt.

Der Bekl. meint, die Wahl der blauen Piste zur Durchführung der ersten Skistunde sei nicht zu beanstanden. Die Unachtsamkeit eines Dritten, die zu dem Unfall geführt habe, habe er nicht zu vertreten. Die Kl. habe den Skilehrer nicht über Schmerzen nach dem Unfall unterrichtet, sondern sei eigenmächtig weiter gefahren, was zu einer Vergrößerung der Verletzungen der Kl. geführt habe.

Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt und erkannte der Kl. ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu.

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