" … Die zulässige Klage ist unbegründet."

Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keine Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Kaufvertrag.

Die vorgenannten Ansprüche sind nicht begründet, weil dem Kl. kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gem. den §§ 434, 437 Nr. 2 BGB i.V.m. den §§ 323, 346 BGB zur Seite steht, bzw. derartige Ansprüche jedenfalls gem. § 438 i.V.m. § 476 Abs. 2 BGB verjährt sind.

1. Unter Bezugnahme auf § 476 BGB findet eine Beweislastumkehr zugunsten des Kl. im Rahmen des Gewährleistungsrechtes innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang, der Kaufsache dahingehend statt, dass innerhalb dieses Zeitraumes auftretende Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden waren.

Die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs fand unstreitig am 23.9.2011. statt, so dass der vorgenannte 6-Monats-Zeitraum am 23.3.2012 endete.

a) Sämtliche klägerseits vorgelegten Reparaturrechnungen weisen als Reparaturannahmezeitpunkte Daten auf, welche zeitlich deutlich nach dem oben genannten Zeitraum liegen, so dass dem Kl. die oben genannte Beweislastumkehr nicht zu Gute kommt, sondern ihm vielmehr die Beweislast obliegt, dass die den Reparaturrechnungen zugrunde liegenden Defekte auf einem zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs (23.9.2011) tatsächlich zuvor stattgefundenen Marderschaden (Marderbiss) zurückzuführen sind, bzw. waren.

b) Der gerichtliche Sachverständige hat im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens im vorgenannten Zusammenhang in schlüssiger und von Fachkompetenz getragener Weise festgestellt, dass ein Marderschaden – sofern ein solcher tatsächlich vorgelegen haben mag – aa) jedenfalls ordnungsgemäß repariert wurde

und

bb) dass die den Reparaturrechnungen zugrunde liegenden Reparaturen von Defekten nicht ohne weiteres einem Marderschaden – so er tatsächlich vorgelegen hatte – zuzuordnen seien.

Im Ergebnis ist somit bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit vom Kl. nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe noch einen – ggf. nicht ordnungsgemäß reparierten – Marderschaden aufwies.

c) Darüber hinaus wären derartige Ansprüche auch verjährt, weil die Parteien unstreitig die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) unstreitig in einer bei Gebrauchtfahrzeugen – auch im Rahmen eines sog. Verbrauchsgüterkaufs rechtlich zulässigen Weise (§ 475 Abs. 2 BGB) unter Hinweis auf Ziffer VI der vorgelegen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. auf 1 Jahr vereinbarungsgemäß verkürzt hatten.

Die Verjährungsfrist lief somit am 23.9.2012 ab, währenddessen der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens erst am 24.7.2013 bei Gericht einging und folglich nicht mehr geeignet war, den Lauf der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB rechtzeitig zu hemmen.

2. Die vorgenannte Verjährungsfrist von 1 Jahr wurde im konkreten Fall auch nicht durch ein etwaiges arglistiges Verhalten der Bekl. bzw. deren Mitarbeiter gem. § 438 Abs. 3 S. 1 BGB auf die sog. regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre gem. § 195 BGB) verlängert.

Ein Verkäufer einer Kaufsache handelt arglistig, wenn er in Kenntnis eines Mangels die Unkenntnis eines Käufers ausnutzt und einen Umstand nicht mitteilt, der den jeweiligen Käufer vernünftigerweise vom Kauf (mit dem vorgesehenen Inhalt des Kaufvertrags) abgehalten hätte. Hierfür ist Vorsatz erforderlich, währenddessen grobe Fahrlässigkeit nicht ausreichen würde (ständige, obergerichtliche und höchstrichterliche Rspr. unter Hinweis auf Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., Rn 11 zu § 444 BGB m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im hiesigen zur Entscheidung anstehenden Rechtsfall nicht gegeben.

a) Es kann in diesem Zusammenhang vorab dahinstehen, ob entsprechend dem unter Beweis gestellten Sachvortrag des Kl. bei dem Vorbesitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs tatsächlich ein Marderschaden vorlag, weil jedenfalls weder seitens des Kl. vorgetragen wurde, noch von ihm unter Beweis gestellt wurde, dass der Vorbesitzer diesen konkreten Umstand der Bekl. anlässlich der Veräußerung des Fahrzeugs seitens des Vorbesitzers an die Bekl., bzw. anlässlich einer Inzahlunggabe des Fahrzeugs des Vorbesitzers bei der Bekl. dieser mitgeteilt hatte.

b) Für die Bekl. bestand hiervon losgelöst auch keine (vorbeugende) Untersuchungspflicht in Bezug auf eine etwaige “Reparaturhistorie‘ des in Rede stehenden Kfz.

Der BGH statuiert im Urt. v. 29.6.2013 – VIII ZR 183/12 für Kraftfahrzeughändler beim Weiterverkauf von Gebrauchtwagen – ohne vorherige besondere Anhaltspunkte – lediglich eine Verpflichtung zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung des Fahrzeugs (“Sichtprüfung‘) in Bezug auf etwaige Unfallschäden.

aa) Etwaige Unfallschäden können jedoch nach Auffassung des hiesigen Gerichtes nicht ohne weiteres mit etwaigen Marde...

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