Das LG Dessau-Roßlau hatte der Angekl. den in Aken kanzleiansässigen RA zum Pflichtverteidiger bestellt. Aken liegt in der Nähe des Gerichtsortes Dessau-Roßlau. Gegen das die Angekl. am 6.5.2014 vom Vorwurf des versuchten Todschlags freisprechende Urteil des LG legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Nebenkläger rechtzeitig Revision ein. Die Revisionsbegründungsschriften der Staatsanwaltschaft v. 24.7.2014 und des Nebenklägervertreters v. 25.7.2014 wurden dem Verteidiger am 30.7.2014 zugestellt. Der Verteidiger, der zuletzt kurz vor dem Beginn der Hauptverhandlung am 18.3.2014 Akteneinsicht genommen hatte, beantragte am 30.7.2014 per Telefax erneut Akteneinsicht. Am 31.7.2014 holte eine Angestellte der Kanzlei des Pflichtverteidigers persönlich die Akten beim LG ab und brachte sie noch am selben Tage zurück. Mit Schriftsatz v. 6.8.2014 hat der Verteidiger eine Revisionsgegenerklärung abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision am 4.9.2014 zurückgenommen. Die Revision des Nebenklägers hat der BGH durch Beschl. v. 18.11.2014 als unbegründet verworfen. Die der Angekl. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der BGH dem Nebenkläger auferlegt. Das LG Dessau-Roßlau hat später die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angekl. der Landeskasse auferlegt.

Mit "Kostenfestsetzungsantrag" v. 25.11.2014 beantragte der Verteidiger neben der Festsetzung der Gebühren und notwendigen Auslagen der ehemaligen Angekl. die Erstattung von Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG i.H.v. 18 EUR für die Abholung und Rückbringung der Akten am 31.7.2014 zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Das LG Dessau-Roßlau hat durch "Kostenfestsetzungsbeschluss" v. 29.4.2015 die der ehemaligen Angekl. zu erstattenden notwendigen Auslagen antragsgemäß auf 813,60 EUR festgesetzt. Nicht berücksichtigt wurden dagegen die Fahrtkosten des Verteidigers, da die Fahrt nicht notwendig gewesen sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung hat sich der Verteidiger gegen die Absetzung der Fahrtkosten gewandt. Dies hat er damit begründet, er habe die Akten für die Revisionsgegenerklärung benötigt. Da diese Erklärung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Revisionsbegründung abgegeben werden müsse, sei eine Versendung der Akten aufgrund der langen Postlaufzeiten nicht mehr in Betracht gekommen. Deshalb habe er die Akten durch eine Mitarbeiterin seiner Kanzlei abholen und zurückbringen lassen.

Die Erinnerung hatte teilweise Erfolg.

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