Der Kl. begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Straßenverkehrsunfalls im Begegnungsverkehr. Der Kl. befuhr eine Landesstraße mit seinem Pkw. Ihm begegnete der Bekl. zu 1) mit seinem Pkw. Die zum Umfallzeitpunkt regennasse Fahrbahn verengte sich im Bereich der Unfallstelle auf 3,3 Meter. In Fahrtrichtung des Bekl. zu 1) beschreibt die Landesstraße eine Rechtskurve. In Fahrtrichtung des Kl. verläuft die Fahrbahn im Wesentlichen gerade. Die Sicht des Bekl. zu 1) war beim Durchfahren der Kurve durch ein etwa 2 Meter hohes Maisfeld beeinträchtigt. Zwischen den Parteien ist es streitig, auf welcher Fahrbahnhälfte sich der Unfall ereignet hat. Der Kl. befand sich v. 25.8.2006 bis zum 15.9.2006 in stationärer Behandlung. Die Haftpflichtversicherung des Bekl. zu 1), die Bekl. zu 2) zahlte an den Kl. vorprozessual ein Schmerzensgeld von 11.000 EUR. Das LG hat die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR abzüglich der bereits gezahlten. 11.000 EUR zu zahlen. Mit der Berufung verfolgt der Kl. die Zubilligung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Kl. hält das von dem LG zuerkannte Schmerzensgeld für zu niedrig. Der Senat hat dem Kl. ein Gesamtschmerzensgeld von 35.000 EUR und dabei von dem LG nicht berücksichtigte Bemessungsgründe – die grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens durch den Bekl. zu 1) und das Regulierungsverhalten der Bekl. – erörtert.

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