Die dauernde anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine in einem Pkw installierte Autokamera verletzt Dritte in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und verstößt gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und gegen § 22 S. 1 KunstUrhG. Es liegen auch keine überwiegenden Interessen des Beweisführers vor, die die Verwertung dieser rechtswidrig erlangten Beweismittel erlauben würden.
(Leitsätze der Schriftleitung)
AG München, Hinweisbeschl. v. 13.8.2014 – 345 C 5551/14
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