Der Kl. hatte die Bekl. vor dem LG auf Unterlassung und auf Ersatz von Anwaltskosten für eine Abmahnung in Anspruch genommen. Aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung hat der Kl. die Festsetzung der Kosten gegen die Bekl. beantragt und in seinem Kostenfestsetzungsantrag die Erklärung abgegeben, er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hatten die Bekl. geltend gemacht, der Kl. sei jedenfalls teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg.

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